Ich erkläre, dass

  • ich die Richtlinie über die Förderung unternehmerischen Know-hows in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen habe.
  • ich mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Ein rechtsgültiger der Ausführung zuzuordnender Leistungsvertrag wurde noch nicht abgeschlossen.
  • mir bekannt ist, dass die Beratung innerhalb von sechs Monaten ab der Antragstellung gegenüber der Leitstelle abgerechnet werden muss.
  • ich alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch geeignete Unterlagen (im Original) belegen kann.
  • ich den beantragten Zuschuss nicht abtrete.
  • zum Zeitpunkt der Beantragung die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen Beihilfen unter der Höchstgrenze liegen. Eine Auflistung dieser De-minimis-Beihilfen und möglicher weiterer, nach Antragstellung zusätzlich beantragter oder bewilligter De-minimis-Beihilfen erfolgt im Verwendungsnachweisverfahren.

    Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um Beihilfen, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 bis zu einer bestimmten Höchstgrenze nicht der Genehmigungspflicht durch die Kommission unterliegen. Falls Sie bereits eine De-minimis-Beihilfe erhalten haben, ist Ihnen das mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Anderenfalls handelt es sich bei der Beihilfe nicht um eine De-minimis-Beihilfe. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs liegt die De-minimis-Höchstgrenze einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien bei 100.000 Euro, für alle übrigen gewerblichen Bereiche bei 200.000 Euro in den letzten 3 Steuerjahren vor Antragstellung.

Ich willige ein, dass

  • der Antrag mit anderen Anträgen und Verwendungsnachweisen auf Förderung i.S. des Subventionsgesetzes verglichen wird, soweit dies zur Überprüfung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzung erforderlich ist und dass die Leitstelle über die Entscheidung der Bewilligungsbehörde unterrichtet wird;
  • die Leitstellen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesrechnungshof, die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, Bescheinigungs- und -Prüfbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils beauftragten Dritten zur Prüfung durch Einsicht – auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen - in sämtliche original Bücher, Belege sowie sonstige Geschäftsunterlagen soweit diese die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel betreffen, berechtigt sind;
  • ich im Rahmen der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung, der Finanzkontrolle und Subventionsverwaltung des Förderprogramms durch die zuvor genannten Prüfberechtigten und im Rahmen der Evaluierung mitzuwirken und die erforderlichen finanziellen und materiellen Auskünfte zu erteilen habe. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß der ESF-Verordnung;
  • meine Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben und statistisch ausgewertet werden können;
  • folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben entsprechend Anhang XII zu Art. 115 VO (EU) 1303/2013 veröffentlicht werden: Name des Zuwendungsempfängers, Postleitzahl des Vorhabens und Land, Bezeichnung des Vorhabens, Beginn und Ende der Förderung sowie Förderbetrag mit dem Kofinanzierungssatz und der Interventionskategorie;
  • die Bewilligungsbehörde die Daten in die Zuwendungsdatenbank des Bundes einpflegt (Verpflichtung nach § 44 BHO);
  • dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall meinen Namen sowie Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Hinweise:
  1. Die Antragsunterlagen und Verwendungsnachweisunterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde. Die Frist zur Belegaufbewahrung gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen (z. B. De-minimis-Bescheinigungen 10 Jahre) bestimmt sind. Sie sind den Prüfberechtigten auf Anforderung im Original vorzulegen.
  2. Zu Unrecht, insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben erhaltene Bundeszuschüsse sind nach den für Zuwendungen des Bundes und des ESF geltenden Bestimmungen, einschließlich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
Subventionserhebliche Tatsachen:
Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass der beantragte Zuschuss zu den Beratungskosten für eine Unternehmensberatung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass Subventionsbetrug strafbar ist.

Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der für die Bewilligung zuständigen Behörde macht, über subventionserhebliche Tatsachen täuscht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen/ Bescheinigungen gebraucht. Die subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt.

Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich dem BAFA gemäß § 3 Subventionsgesetz (SubvG) mitzuteilen. Strafbar macht sich auch, wer zum Zwecke der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Subventionen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Antragstellung missbraucht. Im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen ist gemäß § 4 Absatz 1 SubvG der versteckte Sachverhalt maßgeblich.

Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3, 4 SubvG sind dem Unternehmen bekannt.

Im Antragsverfahren sind folgende Tatsachen für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung subventionserheblich:

1. Angaben und Erklärungen des antragstellenden Unternehmens zu:

  • Firmenname
  • Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Betriebsstätte
  • Gründungsdatum
  • Geschäftsgegenstand
  • beratender oder schulender Tätigkeit des Unternehmens
  • Insolvenz
  • Beteiligungsverhältnis zu öffentlicher Hand oder Religionsgemeinschaften
  • KMU-Kriterien
  • Primärerzeugung
  • Gemeinnützigkeit/Stiftung
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

2. Angaben des Unternehmens zur beabsichtigten Beratung:

  • Beratungsart
  • Durchführung des Informationsgesprächs beim regionalen Ansprechpartner (nur bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten)
  • Vorhabensbeginn
sowie alle Angaben und Erklärungen, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen, z. B. in Schreiben und Nachreichungen an das Bundesamt oder die Leitstelle.
 
In dem sich an das Antragsverfahren anschließenden Verwendungsnachweisverfahren werden u. a. folgende Tatsachen subventionserheblich sein. Eine ausführliche Unterrichtung erfolgt im Verwendungsnachweisformular.
 
  • Angaben im Verwendungsnachweisformular, z.B. zu Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens, Beratungsdauer, Beratungskosten abzüglich gewährter Nachlässe/Rabatte, etc.
  • beauftragtes Beratungsunternehmen und durchführender Berater
  • Beratungsbericht
  • Beraterrechnung
  • Zahlungsnachweis
  • Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners (nur für Jungunternehmen und für Unternehmen in Schwierigkeiten erforderlich)
  • De-minimis- und EU-KMU-Erklärung
Subventionserheblich sind ferner folgende Erklärungen und Tatsachen, die für die Gewährung der Zuwendung von Bedeutung sind:
  • dass die Zahlung der Beratungskosten nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet wurde; dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Berater unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat;
  • dass das antragstellende Unternehmen für diese Beratung keinen weiteren Zuschuss bei anderen öffentlichen Stellen auf Bundes-, Landes-, kommunaler- oder EU-Ebene erhalten oder beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt;
  • dass die vorgelegten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen und durch original Geschäftsunterlagen jederzeit belegt werden können;
  • dass der Zuwendungszweck erreicht wird
  • dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet ist bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Er hat nach § 3 SubvG die Pflicht, dem Bundesamt oder der Leitstelle unverzüglich alle Änderungen zu den o.g. Tatsachen mitzuteilen.
 
*Die Erklärungen zu den subventionserheblichen Tatsachen habe ich gelesen und verstanden. Mir ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 StGB darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Von den einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3, 4 SubvG habe ich Kenntnis genommen.
 
*Meine Angaben, Erklärungen und Nachweise erfolgen unter Beachtung der Ausführungen zu den subventionserheblichen Tatsachen. Sie sind vollständig und entsprechen der Wahrheit (richtig). Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, unverzüglich alle Änderungen zu diesen Tatsachen dem Bundesamt oder der Leitstelle mitzuteilen.